Das neue Informationsfreiheitsgesetz
Transparenz in Österreich: Ihre Rechte und die Pflichten der Verwaltung
Herausgegeben vom Zentrum für Recht und Verfassung
Ein Meilenstein für die Transparenz
Das österreichische Informationsfreiheitsgesetz (IFG) läutet einen historischen Paradigmenwechsel ein: Den Übergang vom jahrzehntelangen Amtsgeheimnis hin zur proaktiven Transparenz und der „Gläsernen Verwaltung“. Diese Broschüre des Zentrums für Recht und Verfassung bietet Ihnen einen umfassenden und verständlichen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen, Ihre neuen Rechte sowie die Pflichten staatlicher Institutionen.
Wer ist informationspflichtig?
Der Anwendungsbereich des IFG ist weitreichend. Erfasst sind alle Organe, die mit der Besorgung staatlicher Aufgaben betraut sind. Dazu zählen insbesondere:
- Organe des Bundes, der Bundesländer, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
- Gesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörper (z. B. Kammern).
- Sonstige juristische und natürliche Personen, sofern sie mit Angelegenheiten der Bundes- oder Landesverwaltung betraut sind.
- Stiftungen, Fonds und Anstalten, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen.
- Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 50 Prozent beteiligt ist oder über die sie anderweitig bestimmenden Einfluss ausübt.
Ausnahmen bei Unternehmungen: Börsennotierte Unternehmen sowie deren abhängige Tochtergesellschaften sind von der Informationspflicht nach dem IFG explizit ausgenommen.
Die proaktive Informationspflicht
Ein Kernstück des Gesetzes ist die Pflicht staatlicher Stellen, bestimmte Informationen von sich aus – also proaktiv – in einem zentralen elektronischen Informationsregister bereitzustellen, ohne dass Bürgerinnen und Bürger zuvor einen Antrag stellen müssen.
Informationen von allgemeinem Interesse
Hierzu zählen alle Aufzeichnungen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für diesen relevant sind. Das Gesetz nennt explizit Beispiele für solche Dokumente:
- Geschäftseinteilungen und Geschäftsordnungen.
- Tätigkeitsberichte und Amtsblätter.
- Amtliche Statistiken.
- Studien, Gutachten und Umfragen, die von informationspflichtigen Stellen erstellt oder in Auftrag gegeben wurden.
- Verträge und Stellungnahmen.
Transparenz bei Großverträgen: Verträge ab einem Gegenwert von 100.000 Euro gelten laut Gesetz jedenfalls als „Informationen von allgemeinem Interesse“. Sie unterliegen damit zwingend der proaktiven Veröffentlichungspflicht. Dies ist ein entscheidender Schritt zur Kontrolle der Verwendung öffentlicher Mittel.
Die Ausnahmeregelung für kleine Gemeinden
Um kleinere Kommunen vor einer übermäßigen administrativen Belastung zu schützen, sieht das Gesetz vor, dass Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern nicht zur automatischen Veröffentlichung im zentralen Register verpflichtet sind. Dennoch wird es ihnen freigestellt, dies freiwillig zu tun.
Der Zugang auf Antrag
Zusätzlich zur proaktiven Veröffentlichung gewährt das Gesetz jeder Person ein subjektives Recht auf Zugang zu Informationen, sofern diese nicht ohnehin bereits veröffentlicht wurden.
Ein Antrag auf Informationszugang ist schriftlich bei der entsprechenden informationspflichtigen Stelle einzubringen. Dabei muss das Begehren als solches nach dem IFG deklariert und die gewünschte Information möglichst präzise bezeichnet werden. Um Missbrauch vorzubeugen, ist die Identität der antragstellenden Person in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Grenzen der Transparenz (Geheimhaltung)
Transparenz ist das Prinzip, doch es gibt notwendige Ausnahmen. Informationen dürfen dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Dies betrifft beispielsweise:
- Den Schutz der nationalen Sicherheit und der umfassenden Landesverteidigung.
- Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
- Den Schutz von personenbezogenen Daten und des Redaktionsgeheimnisses.
- Die Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit von öffentlichen Unternehmungen am Markt.
Zudem greift das IFG nicht, sofern in anderen Bundes- oder Landesgesetzen spezifischere Informationszugangsregelungen oder Register existieren.
Diese Broschüre dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung.
Stand: Gesetzliche Regelungen ab 2025/2026.





